Rechtsprechung
   LG Bamberg, 02.11.2020 - 24 O 346/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,82129
LG Bamberg, 02.11.2020 - 24 O 346/19 (https://dejure.org/2020,82129)
LG Bamberg, Entscheidung vom 02.11.2020 - 24 O 346/19 (https://dejure.org/2020,82129)
LG Bamberg, Entscheidung vom 02. November 2020 - 24 O 346/19 (https://dejure.org/2020,82129)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,82129) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Bamberg, 05.08.2021 - 4 U 438/20
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 02.11.2020, Aktenzeichen 24 O 346/19, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 02.11.2020, Aktenzeichen 24 O 346/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  • OLG Bamberg, 17.05.2021 - 4 U 438/20
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 02.11.2020, Az. 24 O 346/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht